Noch viel zu wenig bekannt: Abschiebehaft in Strafgefängnissen

Beitrag 2:     40 Jahre Rechtshilfe München

 

Noch viel zu wenig bekannt: Abschiebehaft in Strafgefängnissen

  • Abschiebungen wurden europaweit erstmals 2008 geregelt („Abschiebungsrichtlinie“). Haft darf grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr besteht. Auch ein Trennungsgebot ist festgelegt: abgelehnte Asylbewerber*innen dürfen nicht in normalen Strafgefängnissen inhaftiert werden.
  • Die bisherige Praxis in Deutschland: Abschiebungshaft von abgelehnten Asylbewerber*innen findet zum Teil monatelang in normalen Strafgefängnissen statt.
  • Dabei ist die Abschiebehaft kein Muss, sie ist eine Bauchentscheidung der Richter*innen, die diese bei einer vermuteten Fluchtgefahr anordnen. Wie subjektiv dies sein kann, zeigen die beiden Beispiele Berlin und Bayern.

* Berlin 2019: vor fast 1000 Abschiebungen wurden 18 Menschen inhaftiert (1,8%)

* Bayern 2019: vor 3500 Abschiebungen wurden 1500 Menschen inhaftiert (43%)  (RA P. Fahlbusch März 2022 von Pro Asyl)

  • Seit dem Urteil des EuGH vom 17.07.2014 müssen Abschiebehaft und Strafhaft getrennt vollzogen werden. Mit Ausnahmen, wobei in diesem Fall eine strikte Trennung der Abschiebe- von den Strafhäftlingen vorgeschrieben ist.
  • In Bayern wurden daraufhin Abschiebeknäste in Eichstätt (vorher Mühldorf), Erding eingerichtet, vor kurzem in Hof. Geplant ist einer am Flughafen München im Transitbereich.
  • Die Betroffenen erleiden eine Trauma-Kette: erst die Fluchtursachen, dann die Flucht, die Unterbringung in den AnkERzentren und schließlich die Abschiebehaft-Anstalten: Wer das alles überstanden hat, ist für das Leben gezeichnet.

Die Rechtshilfe unterstützt die Betroffenen bei Klagen gegen die Unterbringung.

Wie lange sollen und wollen wir noch zuschauen? Schluss mit der Abschiebungshaft, in welcher Anstalt auch immer!